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Art. 4 GG [Glaubens-, Gewissens- und Bekenntnisfreiheit, Kriegsdienstverweigerung] |
(1) Die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses sind unverletzlich. (2) Die ungestörte Religionsausübung wird gewährleistet. (3) Niemand darf gegen sein Gewissen zum Kriegsdienst mit der Waffe gezwungen werden. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz. Nach Artikel 4 GG ist die Freiheit des (religiösen) Glaubens und des Gewissens unverletzlich. Die Glaubensfreiheit bezieht sich dabei nicht nur auf die innere Freiheit, etwas zu glauben oder nicht zu glauben: Die Freiheit, seinen Glauben zu verschweigen oder öffentlich zu bekennen, wird ebenfalls gewährleistet. "Glauben" bezieht sich sowohl auf religiöse als auch auf weltanschauliche Überzeugungen. Die ungestörte Religionsausübung (z.B. der Besuch des Gottesdienstes in der Kirche) stellt an und für sich nur eine besondere Form dar, seinen Glauben zu bekennen. Der Grund für die explizite Aufführung ist die besondere - auch geschichtliche - Bedeutung. Artikel 4 Grundgesetz umfasst zudem das Recht, sich aus Gewissensgründen gegen den Kriegsdienst mit der Waffe zu weigern. Das bezieht auch die Beteiligung an jeglicher Waffenanwendung mit ein, also den Wehrdienst zu Friedenszeiten. Fraglich ist allerdings, was als unbedingte Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst akzeptiert wird. Grundsätzlich zählt nur eine prinzipielle Ablehnung. Eine situationsbedingte Entscheidung gegen einen bestimmten Krieg oder bestimmte Waffen gehört nicht dazu, wohl aber diejenige Entscheidung aus konkreten politischen Situationen heraus: Ist ein Mann der Ansicht, beispielsweise aus der Tatsache der atomaren Aufrüstung heraus den Dienst mit der Waffe nicht mit seinem Gewissen vereinbaren zu können, läge ein prinzipieller Ablehnungsgrund vor. Als zusätzliches Indiz für tatsächliche Gewissensgründe gilt nebenbei die bewusste Inkaufnahme der längeren Dauer des Zivildienstes. |
Strafgesetzbuch (StGB) |
(1) Die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses sind unverletzlich. (2) Die ungestörte Religionsausübung wird gewährleistet. (3) Niemand darf gegen sein Gewissen zum Kriegsdienst mit der Waffe gezwungen werden. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz. Nach Artikel 4 GG ist die Freiheit des (religiösen) Glaubens und des Gewissens unverletzlich. Die Glaubensfreiheit bezieht sich dabei nicht nur auf die innere Freiheit, etwas zu glauben oder nicht zu glauben: Die Freiheit, seinen Glauben zu verschweigen oder öffentlich zu bekennen, wird ebenfalls gewährleistet. "Glauben" bezieht sich sowohl auf religiöse als auch auf weltanschauliche Überzeugungen. Die ungestörte Religionsausübung (z.B. der Besuch des Gottesdienstes in der Kirche) stellt an und für sich nur eine besondere Form dar, seinen Glauben zu bekennen. Der Grund für die explizite Aufführung ist die besondere - auch geschichtliche - Bedeutung. Artikel 4 Grundgesetz umfasst zudem das Recht, sich aus Gewissensgründen gegen den Kriegsdienst mit der Waffe zu weigern. Das bezieht auch die Beteiligung an jeglicher Waffenanwendung mit ein, also den Wehrdienst zu Friedenszeiten. Fraglich ist allerdings, was als unbedingte Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst akzeptiert wird. Grundsätzlich zählt nur eine prinzipielle Ablehnung. Eine situationsbedingte Entscheidung gegen einen bestimmten Krieg oder bestimmte Waffen gehört nicht dazu, wohl aber diejenige Entscheidung aus konkreten politischen Situationen heraus: Ist ein Mann der Ansicht, beispielsweise aus der Tatsache der atomaren Aufrüstung heraus den Dienst mit der Waffe nicht mit seinem Gewissen vereinbaren zu können, läge ein prinzipieller Ablehnungsgrund vor. Als zusätzliches Indiz für tatsächliche Gewissensgründe gilt nebenbei die bewusste Inkaufnahme der längeren Dauer des Zivildienstes. |
"Strafgesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. November 1998 (BGBl. I S. 3322), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 31. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2149)" Elfter Abschnitt Straftaten, welche sich auf Religion und Weltanschauung beziehen § 166 Beschimpfung von Bekenntnissen, Religionsgesell- schaften und Weltanschauungsvereinigungen (1) Wer öffentlich oder durch Verbreiten von Schriften (§ 11 Abs. 3) den Inhalt des religiösen oder weltanschaulichen Bekennt- nisses anderer in einer Weise beschimpft, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (2) Ebenso wird bestraft, wer öffentlich oder durch Verbreiten von Schriften (§ 11 Abs. 3) eine im Inland bestehende Kirche oder andere Religionsgesellschaft oder Weltanschauungsvereinigung, ihre Einrichtungen oder Gebräuche in einer Weise beschimpft, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören. § 167 Störung der Religionsausübung (1) Wer 1. den Gottesdienst oder eine gottesdienstliche Handlung einer im Inland bestehenden Kirche oder anderen Religionsgsell- schaft absichtlich und in grober Weise stört oder 2. an einem Ort, der dem Gottesdienst einer solchen Religionsgesellschaft gewidmet ist, beschimpfenden Unfug verübt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (2) Dem Gottesdienst stehen entsprechende Feiern einer im Inland bestehenden Weltanschauungsvereinigung gleich. Quelle: http://www.gesetze-im-internet.de/stgb/BJNR001270871.html#BJNR001270871BJNG004802307 |